Der Europäische Aufbau im Wirtschaftsrecht In Verbindung mit den Sanktionen, die in Anwendung der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehen sind, rechtfertigt es sich, auf mehrere Texte zu verweisen (Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen, Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (2008/C 167/01); Mitteilung der Kommission - Änderung der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (2015/C 256/02); Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2006/C 210/02) ; Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (2006/C 298/11); Mitteilung zur Änderung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (2015/C 256/01)). Während die wettbewerbswidrigen Praktiken für die Wirtschaft insgesamt einen erheblichen Schaden verursachen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, schaden Verstöße gegen Artikel 101 oder 102 des AEUV gleichzeitig den Verbrauchern und den Unternehmen, die einen Wiedergutmachungsanspruch haben. Diese Frage wird mit der Mitteilung der Kommission zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2013/C 167/07) behandelt. Und sie war vornehmlich Gegenstand einer noch jungen Richtlinie, bei der es sich um die Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union handelt. In Bezug auf die Unternehmenszusammenschlüsse ist der wichtigste Text wohl die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 146