Der Europäische Aufbau im Wirtschaftsrecht Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme der Gesellschaften, die keinen Erwerbszweck verfolgen." Nach Artikel 114 (ex-Artikel 95 EGV) heißt es ferner: "Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben". Diese unterschiedlichen Rechtsinstrumente können in mehreren Kategorien zusammengefasst werden. 1. Rechtsformen und Strukturen der Gesellschaften a) EWIV, SE und SCE Das Unionsrecht hat im Zuge der Verordnung, ggf. ergänzt durch Richtlinien, die Einrichtung von drei Gesellschaftsstrukturen europäischen Rechts ermöglicht: EWIV, SE und SCE: * Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV); * Verordnung (EG) 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und Richtlinie 2001/86/ EG vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer; * Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft und Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer. b) Anerkennung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter Ferner trug die Union zur Verallgemeinerung von Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter in den innerstaatlichen Rechten bei, deren Hauptziel 162