Der Europäische Aufbau im Wirtschaftsrecht * Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 lit. g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss. * Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 lit. g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen. 5. Finanzrecht Die Vorschriften auf diesem Gebiet sind besonders zahlreich und gehen weit über den gesellschaftsrechtlichen Rahmen hinaus. Auf diesen Punkt wird im Abschnitt über das Finanzmarktrecht1 ausführlicher eingegangen, wobei zur Erinnerung die nachstehenden Richtlinien genannt werden sollen: Richtlinie 2004/25/EG vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (dreizehnte Richtlinie); Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ("MiFID"); "Prospektrichtlinie" vom 29. April 2004 (deren Überarbeitung auf der Tagesordnung steht), oder auch "Transparenzrichtlinie" vom 15. Dezember 2004. Das deklarierte Ziel ist dabei eine totale Kapitalmarktunion (http://ec.europa.eu/finance/securities/prospectus/index_de.htm). B. Perspektiven 1. Die erneute Aufnahme von in Vergessenheit geratenen Vorschlägen in die Tagesordnung Mehrere bedeutende Vorschläge der Kommission sind ins Stocken geraten, obwohl sie grundlegende Fragen betreffen, die ganz sicher eine erneute Aufnahme in die Tagesordnung rechtfertigten. Festgefahrener Vorschlag einer Fünften Richtlinie vom 9. Oktober 1972 über die Struktur der Aktiengesellschaft sowie die Befugnisse 1. Siehe weiter unten IX zum Finanzmarktrecht. 166http://ec.europa.eu/finance/securities/prospectus/index_de.htm