Vollstreckungsrecht dass die spätere Eintreibung seiner Forderung gefährdet wird durch die Überweisung oder die Abhebung von im Besitz des Schuldners befindlichen oder im Auftrag des Schuldners auf einem in einem Mitgliedstaat geführten Bankkonto verbuchten Mitteln bis zur Höhe eines im Beschluss angegebenen Betrags. Dieses Verfahren kann einseitig und ohne Vollstreckungstitel eingeleitet werden. Ist der Gläubiger nicht im Besitz eines Vollstreckungstitels, bedarf es der Einleitung eines Verfahrens zur Hauptsache binnen einer Frist von dreißig Tagen. B. Perspektiven Der wesentliche Teil der Eintreibungsverfahren wird im Augenblick und zweifellos auch weiterhin noch lange Zeit durch die nationalen Vorschriften geregelt. Neue Entwicklungen sind indes absehbar. Am offenkundigsten ist die beim Vollstreckungstitel. Die den Vollstreckungstitel betreffenden europäischen Bestimmungen weisen in die gleiche Richtung. Sobald sie zusammentreffen, werden alle Vollstreckungstitel aller Mitgliedstaaten europäische Titel sein. Dies ist eine verfahrensrechtliche, aber auch eine vertragsrechtliche Frage (Transaktion, öffentliche Urkunde) oder allgemein eine Frage der Rechtshandlung (wie beispielsweise Quittungen, Entlastungen und andere Abrechnungen oder Einsprüche und andere förmliche Widersprüche). Ausschlaggebend für die Eintreibung von Forderungen: Die Information, die der Gläubiger über das Vermögen seines Schuldners haben kann. Die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 vom 15. Mai 2014 über Kontenpfändung beinhaltet diesbezüglich einen interessanten Artikel 14, der der Suche nach Informationen auf den Bankkonten des Schuldners gewidmet ist. In absehbarer Zeit werden ganz sicher eine Ergänzung derartiger Bestimmungen und die Erweiterung der Informationssuche auf andere Vermögenselemente des europäischen Schuldners auf der Tagesordnung stehen. Vgl. diesbezüglich das Grünbuch - Effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens (KOM (2008) 128 endgültig, 6. März 2008. 177