Recht der finanzmärkte System erweitert und gestärkt wird, und mit einer Richtlinie wird ein strafrechtliches Sanktionssystem eingeführt, wobei das Zusammenspiel dieser beiden verwaltungs- und strafrechtlichen Systeme nach dem Grundsatz des Verbots der doppelten Strafverfolgung gemäß Artikel 50 der Charta der Grundrechte zu gewährleisten ist. * Anwendbare Texte: - Derzeit: Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulationen. - Mit Wirkung vom 3. Juli 2016 vorbehaltlich der Einrede: Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Markmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, Marktmissbrauchsverordnung genannt. - Mit Wirkung vom 3. Juli 2016: Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulationen, Marktmissbrauchsrichtlinie genannt. B. Perspektiven 1. Textentwürfe Die Europäische Union plant die Schaffung einer Kapitalmarktunion nach dem Vorbild der Bankenunion, um das Kapital auf europäischer Ebene zu mobilisieren. Am 30. September 2015 hat sie in diesem Sinne einen Aktionsplan für die Einrichtung einer solchen Union8 veröffentlicht, um die nach wie vor spürbare Zerstückelung der Kapitalmärkte zu überwinden. Sie hat sich demgemäß insbesondere dem Ziel verschrieben, die Innovation, Start-ups und nicht börsennotierte Unternehmen zu stärken oder auch die Investitionen für Kleinanleger oder Institutionelle zu erleichtern. 8. http://ec.europa.eu/finance/capital-markets-union/docs/building-cmu-action-plan_de.pdf. 217http://ec.europa.eu/finance/capital